GH
Grundlagen für Fachkundegruppen mit erhöhtem Anforderungsniveau
(Für Fachkundegruppen S1.1, S1.2, S1.3, S2.1, S2.2 und S6.1)
Modul GH gemäß Fachkunderichtlinie Technik nach StrlSchV vom 2 Juni 2004 [(GMBl. 2004, Nr. 40/41, S. 799), zuletzt geändert am 19. April 2006 (GMBl. 2006, Nr. 38, S. 735)].
Das Modul GH deckt zusätzlich das Modul GG ab.
Der Kurs dient dem Erwerb der Fachkunde:
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S2.2 Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten bis zum 1E6-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV, aber die die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a unterschreiten, sofern nicht durch Fachkundegruppe S2.1 abgedeckt.
Der Kurs ist Grundlage für den Erwerb der Fachkunden:
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zusammen mit dem Modul UH: S2.3 Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, sofern nicht durch Fachkundegruppe S2.1 oder S2.2 abgedeckt
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zusammen mit dem Modul TRH: S3.2 Leitung des gesamten Umgangs
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zusammen mit dem Modul OG: S4.1 Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten bis zum 1E5fachen der Freigrenze nach Anlage II Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV
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zusammen mit dem Modul OH: S4.2 Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten über dem 1E5fachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV
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zusammen mit den Modulen OH und K: S4.3 Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG
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Errichtung, Betrieb oder sonstige Innehabung, Stilllegung, sicherer Einschluss einer Anlage sowie Abbau einer Anlage oder von Anlagenteilen zur
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Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen
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Aufarbeitung verstrahlter Kernbrennstoffe nach § 7 AtG
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Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen nach § 9 AtG
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Planfeststellungsverfahren nach § 9b AtG
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zusammen mit dem Modul BG: S6.2 Bestimmungsgemäßer, genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die keiner Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV bedürfen18, sofern nicht über S6.3 abgedeckt
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zusammen mit den Modulen OG und BG: S6.3 Geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die keiner Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bedürfen, im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV
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zusammen mit den Modulen OH und BH: S6.4 Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die einer Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bedürfen
Nächstes Kursdatum: 18.- 20. Mai 2026 und 09.-11. November 2026
Kursdauer: 26 UE, jeweils 9:00-18:15 Uhr
Gebühr: 805€