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K

Kritikalität

Modul K gemäß Fachkunderichtlinie Technik nach StrlSchV vom 2 Juni 2004 [(GMBl. 2004, Nr. 40/41, S. 799), zuletzt  geändert am 19. April 2006 (GMBl. 2006, Nr. 38, S. 735)]

Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs mit dem Modulen GH und OH.

Zusammen mit den Modulen GH und OH ist damit die Voraussetzung für die Fachkunde S4.3:

  • Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG  Errichtung

  • Betrieb oder sonstige Innehabung, Stilllegung, sicherer Einschluss einer Anlage sowie Abbau einer Anlage oder von Anlagenteilen zur

    • Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen

    • Aufarbeitung verstrahlter Kernbrennstoffe nach § 7 AtG

  • Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen nach § 9 AtG  

  • Planfeststellungsverfahren nach § 9b AtG


erreicht.

 

Nächstes Kursdatum: 12. Juni 2026 und 11. Dezember 2026

Kursdauer: 6 UE, 9:00- 16:00 Uhr

Gebühr: 403€

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