K
Kritikalität
Modul K gemäß Fachkunderichtlinie Technik nach StrlSchV vom 2 Juni 2004 [(GMBl. 2004, Nr. 40/41, S. 799), zuletzt geändert am 19. April 2006 (GMBl. 2006, Nr. 38, S. 735)]
Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs mit dem Modulen GH und OH.
Zusammen mit den Modulen GH und OH ist damit die Voraussetzung für die Fachkunde S4.3:
-
Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG Errichtung
-
Betrieb oder sonstige Innehabung, Stilllegung, sicherer Einschluss einer Anlage sowie Abbau einer Anlage oder von Anlagenteilen zur
-
Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen
-
Aufarbeitung verstrahlter Kernbrennstoffe nach § 7 AtG
-
-
Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen nach § 9 AtG
-
Planfeststellungsverfahren nach § 9b AtG
erreicht.
Nächstes Kursdatum: 12. Juni 2026 und 11. Dezember 2026
Kursdauer: 6 UE, 9:00- 16:00 Uhr
Gebühr: 403€